Überhöhter Kaufpreis: Steuerliche Berücksichtigung von überteuerten Grundstücken
28.02.2025
Wenn Sie ein Grundstück an eine Ihnen nahestehende Person verkaufen, kann es sein, dass sie einen anderen Kaufpreis verlangen als bei einer fremden Person. Sei es, dass Sie einen geringeren Kaufpreis verlangen, weil Sie der Person etwas Gutes tun wollen. Es kann aber auch das Gegenteil vorkommen, nämlich dass Sie einen höheren Kaufpreis erhalten, weil es die andere Person mit Ihnen gut meint. Im Streitfall wurde ein Grundstück zu einem überhöhten Preis verkauft. Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern (FG) musste entscheiden, ob der überhöhte Betrag sowohl der Grunderwerbsteuer als auch der Schenkungsteuer unterliegen kann.
A ist Gesellschafter-Geschäftsführerin der Klägerin, einer GmbH. B, der Lebensgefährte von A, verkaufte der GmbH am 24.02.2011 ein Grundstück mit Geschäftsgebäude zum Kaufpreis von 1.100.000 EUR. Mit Bescheid vom 30.06.2011 setzte das Finanzamt gegenüber der GmbH Grunderwerbsteuer fest. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Gegenüber B erließ das Finanzamt einen Schenkungsteuerbescheid, der auch bestandskräftig wurde. Hierbei wurde angenommen, dass das Grundstück nur einen Wert von 480.000 EUR habe und daher der darüber hinausgehende Betrag bis zum Kaufpreis eine Schenkung sei. Eine Änderung und Ermäßigung der Grunderwerbsteuer lehnte das Finanzamt ab.
Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Soweit der Kaufpreis über 480.000 EUR hinausging, wurde er zweimal steuerlich berücksichtigt. Der Differenzbetrag wurde bestandskräftig im Schenkungsteuerbescheid als Schenkung von A an B berücksichtigt. Derselbe Betrag wurde aber auch der Grunderwerbsteuer unterworfen. Es ist insoweit derselbe (bestimmte) Sachverhalt. Es handelt sich aber um einen Sachverhalt, der nur einmal hätte berücksichtigt werden dürfen. Der Differenzbetrag kann nur entweder freigebige Zuwendung oder Gegenleistung für das Grundstück sein, nicht aber beides zugleich.
Die Vertragsparteien waren sich einig, dass der vereinbarte Kaufpreis den Wert des Grundstücks deutlich überstieg. Nur weil im Vertrag 1.100.000 EUR als Kaufpreis angegeben war, gehört der unangemessene Teil des vereinbarten Kaufpreises nicht zur Gegenleistung im grunderwerbsteuerlichen Sinne.
Weitere Beiträge aus der Rubrik “Grunderwerbsteuer”
Konzernklausel für Umstrukturierungen: BFH nimmt Grunderwerbsteuervergünstigung in den Fokus
Bei Umstrukturierungen im Konzern kann über die sog. Konzernklausel des § 6a GrEStG ein Grunderwerbsteuerzugriff vermieden werden. Demnach wird u.a. für bestimmte Rechtsvorgänge aufgrund einer Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz die darauf entfallende Grunderwerbsteuer nicht erhoben. Die Steuerbefreiung gilt jedoch nur unter weiteren Voraussetzungen. So müssen an dem Umwandlungs- oder Einbringungsvorgang ein herrschendes Unternehmen und eine oder mehrere von ihm abhängige Gesellschaften beteiligt sein.
09.01.2026
Grundbesitzende Gesellschaft: Kann ein Erbe als neuer Gesellschafter gelten?
Wenn Sie ein Grundstück erwerben, müssen Sie hierfür Grunderwerbsteuer zahlen. Erfolgt der Erwerb über eine Kapitalgesellschaft, ist diese Eigentümerin des Grundstücks und damit Steuerschuldnerin. Jedoch können sich bei einer Kapitalgesellschaft die Anteilseigner - als mittelbare Grundstückseigner - immer wieder ändern. Daher hat der Gesetzgeber eine Regelung geschaffen, wonach bei einer Änderung von mindestens 90 % des Gesellschafterbestands innerhalb von zehn Jahren Grunderwerbsteuer anfällt. Aber wie verhält es sich, wenn man den Anteil an der Kapitalgesellschaft nicht kauft, sondern erbt? Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) sah sich mit dieser Fragestellung konfrontiert.
29.12.2025
Neubauprojekte: Auch nachträglich vereinbarte Sonderwünsche können die Grunderwerbsteuer erhöhen
Wenn Sie ein unbebautes Grundstück erwerben und anschließend bebauen lassen, müssen Sie damit rechnen, dass das Finanzamt (FA) nicht nur den bloßen Bodenwert mit Grunderwerbsteuer belastet, sondern auch die Bauerrichtungskosten. Grund hierfür sind die Regelungen zum sogenannten einheitlichen Vertragswerk, nach denen zu prüfen ist, ob der Gegenstand des Erwerbsvorgangs das unbebaute oder das (zukünftig) bebaute Grundstück war.
07.06.2025