Teilung des Nachlasses: Grundstücksübertragung auf Personengesellschaft ist hinsichtlich Miterbenquote grunderwerbsteuerfrei

26.01.2026

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Grunderwerbsteuer

Trotz Aufhebung des ursprünglichen Vertrags: Keine nachträgliche Herabsetzung der Grunderwerbsteuer

Wenn Sie ein Grundstück kaufen, fällt Grunderwerbsteuer an. Deren Höhe richtet sich nach dem Wert des Grundstücks. Wird das Grundstück zusammen mit einem bereits errichteten Haus gekauft, ist es natürlich mehr wert als ohne Bebauung. Im Streitfall wurde ein Vertrag abgeschlossen, wonach ein Grundstück mit noch zu bauendem Haus vom Veräußerer erworben wurde. In diesem Fall ist der gesamte Kaufpreis, also für Grundstück und Haus, als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer zu berücksichtigen. Aber was ist, wenn sich die Bemessungsgrundlage später ändert? Das Finanzgericht München (FG) musste entscheiden, ob sich dann auch die Grunderwerbsteuer ändert.

30.01.2026

Grunderwerbsteuer

Grundstückserwerb: Auch Geldausgleich für übernommene Ökokonten gehört zur Gegenleistung

Sogenannte Ökopunkte werden in Deutschland eingesetzt, um bauliche Eingriffe in die Natur auszugleichen. Sofern ein Bauherr den notwendigen Ausgleich nicht direkt auf seinem eigenen Grundstück vornehmen kann, kommt diese Umweltwährung ins Spiel: Naturschutzmaßnahmen, wie die Umwandlung eines Ackers in eine artenreiche Wiese oder die Renaturierung von Flächen, werden im Vorfeld von Landwirten oder Kommunen auf einem sogenannten Ökokonto gesammelt und in Ökopunkte umgerechnet. Der Bauherr kauft dann die benötigten Ökopunkte, um seine gesetzliche Ausgleichspflicht zu erfüllen.

17.01.2026

Grunderwerbsteuer

Konzernklausel für Umstrukturierungen: BFH nimmt Grunderwerbsteuervergünstigung in den Fokus

Bei Umstrukturierungen im Konzern kann über die sog. Konzernklausel des § 6a GrEStG ein Grunderwerbsteuerzugriff vermieden werden. Demnach wird u.a. für bestimmte Rechtsvorgänge aufgrund einer Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz die darauf entfallende Grunderwerbsteuer nicht erhoben. Die Steuerbefreiung gilt jedoch nur unter weiteren Voraussetzungen. So müssen an dem Umwandlungs- oder Einbringungsvorgang ein herrschendes Unternehmen und eine oder mehrere von ihm abhängige Gesellschaften beteiligt sein.

09.01.2026