Totalgewinnprognose: Wenn das Finanzamt die Gewinnerzielungsabsicht in Frage stellt
19.12.2025
Gerade in der Anfangsphase einer Selbständigkeit sind Verluste nichts Ungewöhnliches. Das Finanzamt erkennt sie in der Regel in den ersten Jahren auch an. Je länger die Verlustperiode jedoch andauert, desto mehr wächst der Verdacht, dass keine Gewinnerzielungsabsicht besteht, sondern die Tätigkeit ausgeübt wird, um etwa Steuern zu sparen. Das Finanzamt wird dann zumeist eine Totalgewinnprognose von Ihnen anfordern, in der Sie darlegen müssen, dass auf lange Sicht ein Überschuss zu erwarten ist. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) musste entscheiden, ob das Finanzamt im Streitfall zu Recht die Einkünfte nicht mehr berücksichtigte.
Der Kläger war bis November 2006 als Ministerialbeamter im Bundesdienst beschäftigt. Seit dem 01.12.2006 erhielt er Versorgungsbezüge und übte eine freiberufliche Tätigkeit aus, ohne Mitarbeiter zu beschäftigen. Die beruflich genutzten Räume befanden sich in seiner Mietwohnung. Neben der selbständigen Tätigkeit erzielte er Einkünfte aus Kapitalvermögen und Vermietung. Aus der selbständigen Tätigkeit ergaben sich bis 2015 ausschließlich Verluste.
Während die Einkommensteuerbescheide 2006 bis 2014 bestandskräftig wurden, standen die Bescheide 2015 bis 2018 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Im Jahr 2021 erkannte das Finanzamt die negativen Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit nicht mehr an und änderte die Bescheide 2015 bis 2018 rückwirkend.
Die Klage vor dem FG war zulässig, jedoch unbegründet. Der Kläger hat im Betrachtungszeitraum 2007 bis 2021 aus seiner freiberuflichen Tätigkeit mit Ausnahme von zwei Jahren (2016 und 2021) immer hohe Verluste erzielt - durchschnittlich mehr als 12.500 EUR pro Jahr unter Berücksichtigung der beiden Jahre mit positiven Einkünften. Gegenmaßnahmen zur Herstellung und Steigerung der Rentabilität des Betriebs hatte er nicht ergriffen.
Auch das Ansinnen des Klägers, nur die Jahre ab 2015 in die Prüfung einzubeziehen, blieb erfolglos, da keine andere Tätigkeit ausgeübt wurde. Zudem ist der Kläger der Aufforderung des Gerichts, die Herkunft und Zusammensetzung seiner Betriebseinnahmen in den Jahren 2007 bis 2015 durch Vorlage entsprechender schriftlicher Unterlagen (z.B. Honorarabrechnungen oder Bankkontoauszüge) nachzuweisen, nicht nachgekommen. Dies ging zu seinen Lasten, denn einen Nachweis, dass er seit 2015 eine ganz andere Tätigkeit ausgeübt hat, hat der Kläger auch nicht erbracht.
Weitere Beiträge aus der Rubrik “Einkommensteuer”
Verabschiedung eines Arbeitnehmers: Feier des Arbeitgebers löst keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn aus
Trägt der Arbeitgeber die Kosten für einen Empfang anlässlich der Verabschiedung seines Arbeitnehmers in den Ruhestand, führen diese Kosten nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, wenn es sich bei der Veranstaltung um ein Fest des Arbeitgebers handelt - dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich entschieden. Geklagt hatte ein Geldinstitut, das einen Empfang in seinen Geschäftsräumen veranstaltet hatte, um den scheidenden Vorstandsvorsitzenden zu verabschieden und gleichzeitig seinen Nachfolger vorzustellen.
11.05.2026
Modernisierung von Gebäuden: Finanzverwaltung grenzt Erhaltungsaufwand schärfer von Anschaffungs- und Herstellungskosten ab
Bei der Modernisierung von Mietobjekten sind Vermieter naturgemäß sehr daran interessiert, die anfallenden Kosten sofort als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzuziehen. Dies gelingt ihnen jedoch nur, wenn die Kosten steuerlich als Erhaltungsaufwendungen anerkannt werden. Gehört der Aufwand hingegen zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten der Immobilie oder (wegen einer überschrittenen 15-%-Grenze innerhalb der ersten drei Jahre nach Anschaffung) zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten, ist er nur über die Gebäudeabschreibung abziehbar - bei Wohngebäuden häufig nur mit 2 % oder 3 % pro Jahr (bei linearer Abschreibung).
10.05.2026
Außergewöhnliche Belastung: Können Kosten für die Abnehmspritze abgesetzt werden?
Werden Medikamente für eine Indikation bzw. in einer Dosierung, Altersgruppe oder Darreichungsform eingesetzt, für die sie ursprünglich nicht zugelassen waren, bezeichnet man das als Off-Label-Use. Zuletzt war dies vor allem bei der sogenannten Abnehmspritze ein Thema. Eigentlich gegen Diabetes entwickelt, zeigte sie jedoch auch Erfolge bei Adipositas. Die - nicht unerheblichen - Kosten für eine Anwendung bei Adipositas mussten die Beteiligten selbst tragen. Im Streitfall musste das Finanzgericht Sachsen-Anhalt (FG) entscheiden, ob die Kosten als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen waren.
10.05.2026