Kinderfreibeträge: Studienkosten als außergewöhnliche Belastung
11.04.2026
Eltern unterstützen ihre Kinder meistens so lange, bis diese auf eigenen Beinen stehen. Abhängig von der Berufsausbildung kann das einige Zeit in Anspruch nehmen und mitunter auch mit erheblichen Kosten verbunden sein. Beginnt das Kind ein Studium, fallen neben Unterkunfts- und Verpflegungskosten vielleicht auch noch Studiengebühren an. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste im Streitfall entscheiden, ob die Kosten eines Auslandsstudiums der Tochter als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind.
Die Tochter der Kläger bewarb sich nach dem Abitur erfolglos bei verschiedenen inländischen Universitäten um einen Studienplatz in Medizin. Ab Oktober 2021 studierte sie an einer Universität in Kroatien. In ihrer Einkommensteuererklärung 2021 machten die Kläger die Studiengebühren in Höhe von 8.482 EUR als Schulgeld geltend. Da für 2021 ganzjährig Anspruch auf Kindergeld bestand, beantragten sie auch den Kinderfreibetrag. Die Studiengebühren berücksichtigte das Finanzamt nicht, jedoch einen anteiligen Freibetrag für die auswärtige Unterbringung. Den Kinderfreibetrag berücksichtigte es ebenfalls, da nach seiner Auffassung hierdurch sämtliche Kosten abgegolten sind.
Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Die Kosten eines Auslandsstudiums seien keine außergewöhnliche Belastung, da sie den üblichen Unterhaltsaufwand nicht überstiegen. Die Freibeträge und das Kindergeld reichten nach Ansicht des Gesetzgebers aus, um den Bedarf eines auswärtig untergebrachten Studenten zu decken. Auch sei der durch die auswärtige Unterbringung entstandene Sonderbedarf durch den vom Finanzamt gewährten anteiligen Freibetrag berücksichtigt worden. Ein Anspruch auf steuerliche Berücksichtigung der Studienkosten als außergewöhnliche Belastung bestehe nicht, da der Gesetzgeber die Höhe der Freibeträge festlege und diese verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei.
Hinweis: Solange Sie Kindergeld erhalten, sind die meisten Kosten hierdurch abgegolten. Besteht kein Anspruch mehr auf Kindergeld, können unter Umständen weitere Kosten geltend gemacht werden.
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