Veräußerungsgeschäfte: Versteuerung einer privaten Vermögensverwaltung
16.11.2025
Für die Zukunft Vorsorge zu treffen ist wichtig. Eine Möglichkeit hierzu stellt die Investition in Wertpapiere (oder verwandte Anlageformen wie etwa Devisentermingeschäfte) dar. Denkbar sind sowohl Investitionen in langfristige als auch kurzfristige Anlagen. Man muss allerdings darauf achten, nicht unbemerkt in einen gewerblichen Handel hineinzurutschen. Das Finanzgericht München (FG) musste in einem solchen Fall entscheiden.
Die Kläger wurden im Streitjahr 2012 als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im selben Jahr handelte der Kläger bei mehreren Schweizer Banken mit Fremdwährungen und schloss Devisentermingeschäfte ab. Dabei veräußerte er im Rahmen eines Eröffnungsgeschäfts eine Währung gegen eine zweite Fremdwährung auf einen festen Termin zu einem am Abschlusstag fest mit der Bank vereinbarten Terminkurs, ohne jeweils die veräußerte Fremdwährung zu besitzen. Diesem folgte zeitverzögert ein Gegengeschäft.
Insgesamt tätigte der Kläger im Streitjahr mehrere hundert dieser Geschäfte. Nach einer Außenprüfung und umfangreichem Schriftverkehr war das Finanzamt der Ansicht, es liege ein gewerblicher Wertpapierhandel vor.
Das FG sah allerdings keine gewerblichen Einkünfte, da unter anderem kein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb vorlag. Die Mitbenutzung eines dem Steuerpflichtigen aus anderen Gründen ohnehin zur Verfügung stehenden Büros reiche dafür nicht aus. Auch sei der Kläger weder als gewerbsmäßiger Wertpapierhändler noch "bankähnlich" bzw. "bankentypisch" aufgetreten.
Trotz Unterschreitens der Jahresfrist lagen auch keine Veräußerungsgeschäfte vor. Denn laut Gesetz muss eine Anschaffung vor der Veräußerung erfolgen. Im Streitfall erfolgte aber eine Lieferung der jeweiligen Währungen am selben Stichtag. Insoweit bestand eine Regelungslücke, die sich der Kläger in zulässiger Weise zunutze gemacht hat. Diese Lücke wurde erst 2016 - also nach dem Streitjahr 2012 - geschlossen.
Hinweis: Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Insbesondere Investoren werden hierbei ein Augenmerk darauf legen, inwieweit die Grenze zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerblicher Tätigkeit gezogen wird.
Weitere Beiträge aus der Rubrik “Einkommensteuer”
Freiwilliger Wehrdienst: Wann Eltern noch einen Kindergeldanspruch haben
Politisch viel diskutiert wird in letzter Zeit die mögliche Wiedereinführung eines verpflichtenden Wehrdiensts in Deutschland. Davon abgesehen ist aber auch das Interesse junger Menschen am freiwilligen Wehrdienst zuletzt gewachsen: Im Vergleich zum Vorjahr haben sich jüngst 15 % mehr von ihnen für einen freiwilligen Wehrdienst entschieden.
09.01.2026
Veräußerungsgeschäfte: Vorliegen eines forstwirtschaftlichen Betriebs - oder auch nicht
Wird ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb aufgegeben, muss ein Aufgabegewinn oder auch Aufgabeverlust ermittelt und versteuert werden. Voraussetzung ist allerdings, dass überhaupt ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vorliegt. Doch wann ist das der Fall? Reicht ein großes Grundstück, auf dem in einer vorherigen Generation Landwirtschaft betrieben wurde? Das Finanzgericht Nürnberg (FG) musste darüber entscheiden.
07.01.2026
Unbefristetes Leiharbeitsverhältnis: Arbeitnehmer kann dem Entleiher nicht dauerhaft zugeordnet sein
Unterhält ein Arbeitnehmer eine erste Tätigkeitsstätte, so kann er seine Fahrtkosten zum Arbeitsort nur mit der Entfernungspauschale von 0,30 EUR (ab dem 21. Kilometer: 0,38 EUR) abziehen. Die Pauschale gilt nur für die einfache Entfernung zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte, so dass sich nur ein Weg pro Tag steuermindernd auswirkt. Besteht keine erste Tätigkeitsstätte, lassen sich die Pendelfahrten zur Arbeit deutlich besser absetzen - und zwar nach Reisekostengrundsätzen mit 0,30 EUR pro tatsächlich gefahrenem Kilometer (also Hin- und Rückweg).
01.01.2026