Einzweck-Gutscheine: Wann die Umsatzsteuer auf digitale Gutscheincodes abzuführen ist
16.12.2025
Um digitale Inhalte im Internet zu erwerben, haben sich Gutscheincodes als "Zahlungsmittel" durchgesetzt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass diese Codes - unabhängig vom Vertriebsweg - sog. Einzweck-Gutscheine sind, die bereits bei ihrer Übertragung (nicht: Einlösung) der Umsatzsteuer unterliegen.
Hinweis: Seit 2019 wird die Ausgabe und die Übertragung eines Einzweck-Gutscheins umsatzsteuerrechtlich als eine Lieferung des Gegenstands oder die Erbringung einer sonstigen Leistung angesehen. Die Umsatzsteuer muss daher bereits zu diesem Zeitpunkt an das Finanzamt gezahlt werden. Handelt es sich hingegen um einen Mehrzweck-Gutschein, fällt erst bei der Einlösung des Gutscheins die Umsatzsteuer an, wohingegen jede vorangegangene Übertragung dieses Mehrzweck-Gutscheins nicht der Umsatzsteuer unterliegt.
Im zugrunde liegenden Fall hatte die Klägerin über ihren Internetshop Gutscheincodes zum Aufladen von Nutzerkonten für ein elektronisches Portal mit digitalen Inhalten (Netzwerk) vertrieben; Abnehmer waren Endverbraucher mit einem deutschen Nutzerkonto (Länderkennung DE). Die Endverbraucher konnten in diesem Netzwerk verschiedene elektronische Dienstleistungen in Anspruch nehmen. Zuvor hatte die Klägerin die Codes von Zwischenhändlern aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) erworben. Die Klägerin erfasste die Umsätze nicht in ihren Umsatzsteuererklärungen und war der Ansicht, dass es sich bei den Codes um Mehrzweck-Gutscheine handele, weil der Erwerb über Zwischenhändler im EU-Ausland zulässig sei.
Der BFH rief zur Klärung dieser Frage im Jahr 2022 den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) an. Dieser entschied, dass nur der Ort der Leistung an die Endverbraucher zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststehen muss. Ob der Gutschein vor der Einlösung über Zwischenhändler übertragen wurde, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind, ist unerheblich. Ebenso wenig entscheidend ist, dass Gutscheincodes möglicherweise unter Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen des Netzwerks von Endverbrauchern aus anderen Mitgliedstaaten eingelöst werden. Mit seinem neuen Beschluss hat der BFH diese rechtlichen Vorgaben des EuGH nunmehr umgesetzt.
Weil nur eine Einlösung von in Deutschland ansässigen Endverbrauchern in Betracht kam, stand der Ort der Leistung in Deutschland fest. Da nur dem Regelsteuersatz unterliegende digitale Inhalte abrufbar waren, handelte es sich bei den Gutscheincodes um Einzweck-Gutscheine.
Hinweis: Die Entscheidung des BFH erging zu Gutscheinen, die nach dem 31.12.2018 ausgegeben wurden. Zu früher ausgegebenen Gutscheinen hatte der BFH bereits 2022 entschieden, dass es ebenfalls bei der Übertragung von Gutscheincodes zu einer Steuerentstehung kommt, weil diese Codes wie eine Ware gehandelt wurden und außerdem die Anzahlungsbesteuerung eingriff. Die Konsequenzen der umsatzsteuerlichen Behandlung nach alter und neuer Rechtslage unterscheiden sich in der Praxis daher nicht.
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