Beschenkt, aber nicht aus dem Schneider: Wenn der Schenker eigentlich die Steuer übernehmen wollte
06.07.2026
Erhalten Sie eine Schenkung, unterliegt diese grundsätzlich der Schenkungsteuer. Meint es der Schenker besonders gut mit Ihnen, kann er sogar die Schenkungsteuer übernehmen. Das Finanzamt würde dann den Bescheid direkt an den Schenker versenden und Sie müssten nichts zahlen. In diesem Fall kann der Steuerbescheid auch unmittelbar gegenüber dem Schenker ergehen. Was aber gilt, wenn der Schenker die Steuer tatsächlich nicht zahlt? Mit dieser Frage musste sich das Finanzgericht München (FG) befassen.
Im Streitfall erhielt die Klägerin von einem nicht mit ihr verwandten Schenker mehrere Geldzuwendungen in Höhe von insgesamt 529.208 €. Außerdem übernahm der Schenker einzelne Steuerzahlungen der Klägerin. In einer Schenkungsanzeige erklärte der Schenker, auch die Schenkungsteuer übernehmen zu wollen. Tatsächlich entrichtete er die Steuer jedoch nicht. Das Finanzamt setzte daraufhin Schenkungsteuer gegenüber der Klägerin als Beschenkter fest. Nach Ansicht der Klägerin bestand allerdings eine wirksame Steuerübernahmevereinbarung.
Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Grundsätzlich hat der Beschenkte die Schenkungsteuer zu zahlen. Eine wirksame Steuerübernahme durch den Schenker lag im Übrigen nicht vor, da die Vereinbarung mangels notarieller Beurkundung formunwirksam war. Dieser Mangel wurde auch nicht geheilt, da der Schenker die Schenkungsteuer tatsächlich nicht entrichtet hat. Daher konnte die Steuerübernahme auch nicht als eigenständige freigebige Zuwendung qualifiziert werden.
Solange keine tatsächliche Zahlung erfolgt, bleibt es bei einem steuerrechtlich unbeachtlichen Schenkungsversprechen. Dass das Finanzamt den Bescheid an die Beschenkte gesendet hat, ist nicht zu beanstanden. Entscheidend ist, dass es keine wirksame Vereinbarung gab und auch die Steuerzahlung unterblieb. Die Klägerin konnte aus der bloßen Absprache oder Erwartung einer Steuerübernahme keinen Vertrauensschutz herleiten, wenn die gesetzlichen Formerfordernisse nicht eingehalten wurden.
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