Steuerfahndung: NRW wertet zweites großes Datenpaket zu Kryptogeschäften aus
28.11.2025
Die nordrhein-westfälische Steuerfahndung geht weiter gegen Steuerhinterziehung bei Gewinnen aus Kryptowährungen vor. Dem Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität Nordrhein-Westfalen (LBF NRW) liegt nun erneut ein umfangreiches Datenpaket über den Handel mit Kryptowährungen aus dem gesamten Bundesgebiet zur Auswertung vor. Nach derzeitigem Kenntnisstand umfasst es insgesamt knapp 4.000 Steuerfälle. Die Daten werden von den Steuerfahndern aufbereitet und anschließend bundesweit zur weiteren steuerlichen Bearbeitung an die zuständigen Stellen verteilt. Die ersten Auswertungen zeigen, dass es hier nicht nur um Kleinstbeträge, sondern auch um erhebliche Summen geht, die beim Handel mit Kryptowährungen erzielt werden.
Die Fälle, die sich aus dem ersten im Jahr 2023 erfolgten Auskunftsersuchen für Nordrhein-Westfalen ergeben hatten, wurden mittlerweile zu großen Teilen abschließend bearbeitet - mit einem bisherigen Mehrergebnis in hoher einstelliger Millionenhöhe. Die Aufarbeitung insbesondere der ermittlungsintensiven Fälle ist aber noch nicht abgeschlossen, so dass im endgültigen Ergebnis eine deutlich höhere Summe erwartet wird.
Hinweis: Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowerten im Privatvermögen wie bspw. Bitcoin und Ether sind innerhalb der einjährigen Veräußerungsfrist steuerpflichtig und in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Auch Tätigkeiten wie Mining, Forging, Staking oder Lending im Zusammenhang mit Kryptowerten im Privatvermögen müssen dem Finanzamt (FA) erklärt werden. Wer entsprechende Gewinne bislang dem Fiskus verschwiegen hat, sollte zusammen mit seinem steuerlichen Berater die Möglichkeit prüfen, eine strafbefreiende Selbstanzeige beim FA einzureichen.
Weitere Beiträge aus der Rubrik “übrige Steuerarten”
E-Auto-Förderprogramm ab 2026: Bundesregierung lockt mit neuen Kaufprämien bis 6.000 EUR
Die Bundesregierung fördert die E-Mobilität rückwirkend ab dem 01.01.2026 wieder mit neuen Kaufprämien. Je nach Einkommen, Haushaltsgröße und Fahrzeugtyp gibt es zwischen 1.500 EUR und 6.000 EUR. Gefördert werden sowohl der Kauf als auch das Leasing von Fahrzeugen. Die Einkommensobergrenze für die staatliche Förderung liegt bei 80.000 EUR brutto pro Haushalt. Pro Kind steigt diese Grenze um 5.000 EUR (für bis zu zwei Kinder).
07.04.2026
Frist zur Urteilsabfassung: Gerichte müssen Ausschöpfen der Fünfmonatsfrist nicht begründen
Urteile müssen nach der Finanzgerichtsordnung schriftlich abgefasst werden. Spätestens fünf Monate nach deren Verkündung (oder Zustellung des Urteilstenors) müssen sie vollständig mit Gründen versehen bei der Geschäftsstelle des Gerichts eingegangen sein. Die Frist soll sicherstellen, dass die schriftliche Begründung noch zeitnah zum Eindruck aus der mündlichen Verhandlung erfolgt und die Beteiligten nicht unzumutbar lange über die Entscheidungsgründe im Unklaren gelassen werden. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung trägt die Frist dem "abnehmenden richterlichen Erinnerungsvermögen" Rechnung.
06.04.2026
Verschonung: Unpfändbarkeit eines Kfz wegen psychischer Gründe
Wenn Steuerschulden bestehen, zögert das Finanzamt oft nicht lange und leitet die Pfändung ein. Denn anders als private Gläubiger muss es nicht den Weg über das Amtsgericht gehen, sondern kann selbst vollstrecken. So kann es zum Beispiel eine Gehaltspfändung veranlassen. In diesem Fall wird der Arbeitgeber informiert und erhält einen Pfändungsbeschluss. Es kann aber auch eine Pfändung von Gegenständen durch einen Gerichtsvollzieher erfolgen. Im Streitfall ging es um eine solche Sachpfändung. Das Finanzgericht Münster (FG) hatte zu entscheiden, ob die Pfändung eines Kfz rechtmäßig war.
05.04.2026