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Hohe Steuerzinsen sind verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat in zwei Verfahren die Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von monatlich 0,5 % bzw. 6 % im Jahr auf Steuernachzahlungen und Steuererstattungen des Finanzamts für verfassungswidrig erklärt; vgl. 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17 vom 08. Juli 2021).

 

Die Zinsregelung betrifft Einkommen-, Körperschaft-, Umsatz- oder Gewerbesteuer.

 

Der Zinslauf beginnt gemäß § 233a der Abgabenordnung (AO) 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist.

 

"Die Verzinsung von monatlich 0,5 Prozent ist angesichts der Niedrigzinsphase seit dem Jahr 2014 evident verfassungswidrig", so das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil.

 

Für Verzinsungszeiträume vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2018 gelten die Vorschriften jedoch fort, ohne dass der Gesetzgeber verpflichtet wäre, auch für diesen Zeitraum rückwirkend eine verfassungsgemäße Regelung zu schaffen.

 

Für ab in das Jahr 2019 fallende Verzinsungszeiträume sind die Vorschriften dagegen unanwendbar.

 

Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31. Juli 2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen.

 

Es sind somit insgesamt drei Fallgruppen zu unterscheiden:

 

  1. Verzinsungszeiträume, die in das Jahr 2013 und früher fallen, sind von der Verfassungswidrigkeit nicht betroffen; der Zinssatz von 0,5 % pro Monat nicht zu beanstanden.
  2. Für Verzinsungszeiträume, die in das Jahr 2014 bis einschließlich 2018 fallen, besteht nun eine festgestellte Verfassungswidrigkeit des Zinssatzes, jedoch bleibt das aktuelle Recht weiterhin anwendbar.
  3. Lediglich für Verzinsungszeiträume, die in  das Jahr 2019 und später fallen,  muss  der Gesetzgeber bis zum 31.7.2022 eine verfassungskonforme gesetzliche Neuregelung schaffen.

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